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§ 7 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

  • 01.9.2023 (BGBl. II Nr. 246/2023)
  • 01.9.2023 (BGBl. II Nr. 246/2023)

Informationsarbeit

§ 7.

(1) Neu eintretenden, weiblichen Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist sowohl im Internet auf www.bundesheer.at als auch im Intranet zu veröffentlichen. In der jährlich wiederkehrenden Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20012337

Dokumentnummer

NOR40255319

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