Informationsarbeit
§ 7.
(1) Neu eintretenden, weiblichen Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) oder dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist sowohl im Internet auf www.bundesheer.at als auch im Intranet zu veröffentlichen. In der jährlich wiederkehrenden Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20012337
Dokumentnummer
NOR40255319
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