§ 5.
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, Chardonnay“, „Blauer Burgunder“, St. Laurent“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mindestens 12,5% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weißwein der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechend und beträgt bei Rotwein höchstens 4 g/l.
(4) Für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried beträgt die Hektarhöchstmenge 6 000 kg Weintrauben oder 4 500 l Wein je Hektar.
(5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Es sind ausschließlich die im Anhang genannten Gemeinden und ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zulässig.
(6) Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012293
Dokumentnummer
NOR40253650
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