§ 3.
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20012293
Dokumentnummer
NOR40265209
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