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§ 2 DAC-Verordnung Thermenregion“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

zu Z 2 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 2

§ 2.

Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Thermenregion“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts- oder Prädikatswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1. Das Herkunftsgebiet für Thermenregion DAC entspricht dem Weinbaugebiet Themenregion.
  2. 2. Wein mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ ist im Weinbaugebiet Thermenregion herzustellen und abzufüllen. Abweichend davon darf eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Thermenregion gelegen sind und die Herstellung und Abfüllung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den Weinbaugebieten Wien, Niederösterreich, Burgenland oder Steiermark erfolgt.
  3. 3. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Thermenregion darf nur nach einmaliger Meldung an und Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Thermenregion erfolgen. Auf Bezug habenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Thermenregion ersichtlich sein.
  4. 4. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines mit der Bezeichnung „Thermenregion DAC“ verwendet werden.
  5. 5. Die Angabe des Erntejahres und der Rebsorte ist verpflichtend.
  6. 6. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Thermenregion“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens halb so groß und maximal gleich groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe von Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder eine für Qualitätswein zulässige Bezeichnungen gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 ist möglich. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen maximal gleich groß sein wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Bei Ortsweinen gemäß § 4 sind jedoch die Prädikatsweinbezeichnungen „Auslese“, „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ zulässig.
  7. 7. Die Angabe von Großlagen ist zulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ ist nicht zulässig.
  8. 8. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, ausgenommen er wird am Ort der Verabreichung sofort genossen. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  9. 9. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Thermenregion ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Höhe der Beiträge hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Schlagworte

Qualitätswein

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012293

Dokumentnummer

NOR40265208

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