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§ 5 DAC-Verordnung Eisenberg“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 5.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ wird der Verein Eisenberg DAC ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Verein Eisenberg DAC festzusetzen und hat sich an dem für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Bedarf an finanziellen Mitteln zu orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012292

Dokumentnummer

NOR40253639

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