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§ 7 Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus

sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Eine einfache Kalkulation nach vorgegebenen Angaben mit Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen sowie Prozent- und Proportionsrechnung,
  2. 2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Oberflächenbeanspruchung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),
  3. 3. Materialbedarfsberechnungen,
  4. 4. Berechnungen im Zusammenhang mit der Kunststoffverarbeitung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 60 Minuten bearbeitet werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012240

Dokumentnummer

NOR40252407

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