vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Fachtechnologie

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte,
  2. 2. Werk- und Hilfsstoffe,
  3. 3. Kunststoffbe- und -verarbeitung,
  4. 4. Korrosionsschutz und Oberflächenbehandlung,
  5. 5. Automatisierungstechnik und computergestützte Fertigung,
  6. 6. berufsspezifischer Arbeitnehmer- und Umweltschutz.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Kunststoffverarbeitung, Werkstoff, Kunststoffbearbeitung, Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012240

Dokumentnummer

NOR40252406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte