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§ 13 Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kunststoffformgebung, Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststofftechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Kunststofftechnologie und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 12.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012240

Dokumentnummer

NOR40252413

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