vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 4

(1) Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.

(2) Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012201

Dokumentnummer

NOR40251559

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte