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Artikel 1 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 1

Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012201

Dokumentnummer

NOR40251556

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