Artikel 1
Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichtern und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012201
Dokumentnummer
NOR40251556
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