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Artikel 26 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Kosten

Artikel 26

Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251528

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