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Artikel 23 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens

Artikel 23

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251525

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