Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens
Artikel 23
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012198
Dokumentnummer
NOR40251525
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