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§ 5 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Erstorientierung,
  2. 2. der theoretischen Ausbildung und
  3. 3. der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250410

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