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ARTIKEL 58 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

TITEL Х

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 58

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Australien andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248236

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