TITEL Х
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 58
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Australien andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248236
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