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ARTIKEL 43 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BILDUNG UND KULTUR

ARTIKEL 43

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in einer wissensgestützten Wirtschaft leistet und dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und in damit verbundenen Fragen der Jugendpolitik haben.

(2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur Fortsetzung des Dialogs über die allgemeine und berufliche Bildung zwischen der EU und Australien und zur Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Diese Zusammenarbeit betrifft sämtliche Bildungssektoren und kann unter anderem in folgender Form erfolgen:

  1. a) Mobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen, Lehrkräften und Jugendarbeitern,
  2. b) gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Australien im Hinblick auf die Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal,
  3. c) institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how sowie wirksamer Verbindungen zwischen Bildung, Forschung und Innovation und
  4. d) Unterstützung politischer Reformen durch Dialog, Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die Transparenzinstrumente der Union.

Schlagworte

Studienabschluss, Lehrpersonal, Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248221

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