ARTIKEL 37
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248215
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