vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 36 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 36

Bekämpfung der Cyberkriminalität

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.

(3) Die Vertragsparteien fördern die Anwendung des Budapester Übereinkommens über Computerkriminalität als weltweiter Norm bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität auf allen geeigneten Ebenen.

Schlagworte

Hightechkriminalität, Computerkriminalität

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248214

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte