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ARTIKEL 34 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 34

Bekämpfung von Terrorismus, transnationaler organisierter Kriminalität und Korruption

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus gemäß Artikel 9 zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption, der Nachahmung sowie illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.

(3) Im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer transnationaler Kriminalität erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service an.

(4) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle; dies schließt die Förderung leistungsfähiger und effizienter Überprüfungsmechanismen ein.

(5) Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, einschließlich der Anwendung eines leistungsfähigen Überprüfungsmechanismus, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248212

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