ARTIKEL 33
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien leisten. Diese Zusammenarbeit kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
Schlagworte
Strafverfolgungsagentur, Strafverfolgungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248211
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