vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 33 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 33

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien leisten. Diese Zusammenarbeit kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

Schlagworte

Strafverfolgungsagentur, Strafverfolgungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248211

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte