Ist auf Anträge ab dem Wintersemester 2022/23 anzuwenden (vgl. § 6).
Rückzahlung
§ 4.
Die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes über das Ruhen (§ 49), das Erlöschen (§ 50) und die Rückzahlung (§ 51) von Studienbeihilfe sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
20012057
Dokumentnummer
NOR40248155
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