Artikel 6
Auflösung
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20012051
Dokumentnummer
NOR40247829
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)