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Artikel 1 Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Kooperationsmaßnahmen auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen wissenschaftlich-technologischen Prioritäten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20011986

Dokumentnummer

NOR40246663

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