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ARTIKEL 11 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 11

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der VN-Charta sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.

(2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus zusammenzuarbeiten, insbesondere

  1. a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267, 1373 und 1540 des VNSicherheitsrats und anderer geltender VN-Resolutionen und internationaler Instrumente,
  2. b) durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht und dem geltenden nationalen Recht,
  3. c) durch einen Meinungsaustauch über
  1. i) Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich,
  2. ii) Terrorismusprävention und
  3. iii) bewährte Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,
  1. d) durch Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, und
  2. e) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF).

(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten, einschließlich im Kontext des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung (GCTF).

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246612

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