Artikel 2 – Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein
(1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.
(2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es
- a) unterzeichnet wird oder
- b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
(3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.
(4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Gesetzesnummer
20011817
Dokumentnummer
NOR40242245
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