KAPITEL II – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 6
Gericht
(1) Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.
(2) Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242155
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