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ARTIKEL 6 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

KAPITEL II – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 6

Gericht

(1) Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.

(2) Das Gericht nimmt die ihm mit diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242155

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