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ARTIKEL 59 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

ARTIKEL 59

Anordnung der Beweisvorlage

(1) Auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei oder einer dritten Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, kann das Gericht die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Eine solche Anordnung darf nicht zu einer Pflicht zur Selbstbelastung führen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanzoder Handelsunterlagen anordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Schlagworte

Bankunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242208

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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