Verfahren bei Vollstreckungsersuchen im Ausland
§ 4.
(1) Einem Vollstreckungsersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie der zu vollstreckenden Entscheidung anzuschließen. Der einheitliche Titel hat neben den in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 sinngemäß genannten Angaben folgende weitere Angaben zu enthalten:
- 1. das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
- 2. Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldstrafe nach § 11a Abs. 5 WettbG oder des Zwangsgelds nach § 11a Abs. 4 WettbG oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte und
- 3. den Betrag und die Währung der Geldstrafe nach § 11a Abs. 5 WettbG oder des Zwangsgelds nach § 11a Abs. 4 WettbG.
(2) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde. Überdies ist eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung zu übermitteln, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- 1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldstrafe oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,
- 2. die Entscheidung über die Geldstrafe oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde oder
- 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
(4) Bei Streitigkeiten über von der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für die Vollstreckung maßgeblichen Vollstreckungsvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20011703
Dokumentnummer
NOR40239067
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