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§ 3 Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Verfahren bei Zustellersuchen im Ausland

§ 3.

(1) Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in § 2 Abs. 2 entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde.

(2) Dem Zustellersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist.

(3) Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011703

Dokumentnummer

NOR40239066

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