Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 10a.
Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.
Schlagworte
Wortübertragung, Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40270740
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