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§ 10a EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 10a.

Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.

Schlagworte

Wortübertragung, Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40270740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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