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§ 5 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Sprachliche Gleichstellung

§ 5.

(1) Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken sowie in allen Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu unterlassen.

(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf den geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen und soweit technisch möglich umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232603

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