Sprachliche Gleichstellung
§ 5.
(1) Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken sowie in allen Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu unterlassen.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf den geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen und soweit technisch möglich umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011523
Dokumentnummer
NOR40232603
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