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§ 4 ElAbg-ESBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Verfahren

§ 4.

(1) Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die erzeugten Mengen an elektrischer Energie;
  2. 2. den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sowie die von ihm verbrauchte Menge;
  3. 3. die ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen;
  4. 4. nach § 3 Abs. 4 befreite Mengen.

(2) Jahresabgabenerklärungen sind nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.

(3) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.

(4) Auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts sind Angaben nach Abs. 1 durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

(5) In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Abs. 1 und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da beispielsweise die Mengen nach Abs. 1 anderweitig glaubhaft gemacht werden können, oder in Fällen, in denen aus technischen Gründen wie dem Fehlen moderner Messeinrichtungen die Datenermittlung besonders aufwändig wäre.

(6) In den Fällen

  1. 1. des § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG sowie
  2. 2. einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

(7) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 2 kann die Steuerbefreiung auch im Wege einer Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn sie aus verwaltungsökonomischen, verrechnungstechnischen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Zeitpunkt der späteren Wiederentnahme nicht zur Anwendung gelangte.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40270096

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