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§ 3 ElAbg-ESBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Weitere Befreiungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Soll die mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie nicht nur gänzlich durch einen Einzelelektrizitätserzeuger selbst verbraucht werden, ist unbeschadet von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Z 31 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010) sicherzustellen, dass von der Befreiung nur die einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft jährlich bilanziell zuzuordnende Menge erfasst wird.

(2) Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 5 ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch in Fällen, in denen für eine bereits bestehende Anlage eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll.

(3) Erzeugergemeinschaften haben dem in Abs. 2 genannten Finanzamt zudem Folgendes bekanntzugeben:

  1. 1. eine Ansprechperson;
  2. 2. nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 1);
  3. 3. Angaben zu den Mitgliedern (Name und Anschrift);
  4. 4. Angaben zur geplanten Stromerzeugung und wie die voraussichtliche Zuordnung der eingespeisten Elektrizität zu den Mitgliedern sein wird sowie
  5. 5. Angaben über die Entrichtung einer allfällig entstehenden Elektrizitätsabgabe.

(4) Die Befreiung kann auch für elektrische Energie in Anspruch genommen werden,

  1. 1. die vorerst gespeichert bzw. innerhalb einer Erzeugergemeinschaft gespeichert und erst später verbraucht wird oder
  2. 2. die vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.

(5) Die Befreiung gilt nicht für Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder nicht einem Mitglied einer Erzeugergemeinschaft zugeordnet werden können.

(6) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen.

(7) Unternehmen haben in der Anzeige nach Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 6 zu bestätigen und auf Anforderung des im Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung zehn Jahre aufzubewahren.

(8) Sobald der Gesamtbetrag der von einem Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommenen Steuervorteile den in Art. 9 Abs. 1 lit. c der AGVO genannten Höchstbetrag erreicht, hat das Unternehmen das im Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40270101

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