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Artikel 1 VfGH-Ausspruch, dass § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 gesetzwidrig war

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2021

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt:

  1. 1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, waren gesetzwidrig.
  2. 2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20011446

Dokumentnummer

NOR40230662

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