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§ 11 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 11.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und diesen Tätigkeitsbericht in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

  1. 1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
  2. 2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
  3. 3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
  4. 4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  5. 5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;
  6. 6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.

Schlagworte

Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40271034

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