vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2020

§ 4.

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011374

Dokumentnummer

NOR40227960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)