§ 3.
Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ sind im Weinbaugebiet Neusiedlersee herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Neusiedlersees und Besitzern von Weingärten im Gebiet Neusiedlersee bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20011293
Dokumentnummer
NOR40226847
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)