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§ 2 DAC-Verordnung Ruster Ausbruch“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2020

§ 2.

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Die Angabe einer Großlage ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Ruster Ausbruch“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Ruster Ausbruch“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Ruster Ausbruch“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Angabe „Ruster Ausbruch“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20011292

Dokumentnummer

NOR40226840

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