§ 1.
Wein darf unter der Bezeichnung „Ruster Ausbruch DAC“ oder „Ruster Ausbruch Districtus Austriae Controllatus“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Trockenbeerenauslese, sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die aus der Freistadt Rust stammen.
- 2. Ruster Ausbruch DAC ist aus botrytisbefallenen, auf natürliche Weise am Stock geschrumpften Beeren durch selektive Handlese zu gewinnen.
- 3. Der Wein muss aus einer oder mehreren weißen Qualitätsweinrebsorten bereitet werden.
- 4. Das Mindestmostgewicht der Trauben hat 30°KMW zu betragen.
- 5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen oder Teilbaren dessen abgefüllt werden. Darüber hinaus sind Nennvolumina von 0,5 Liter, 0,25 Liter, 0,2 Liter und 0,1 Liter zulässig.
- 7. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „süß“ entsprechen.
- 8. Ruster Ausbruch DAC darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20011292
Dokumentnummer
NOR40226839
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