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Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

§ 0

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kurztitel

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2020

Typ

Vertrag – UNESCO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.09.2020

Unterzeichnungsdatum

16.12.2019

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

StF: BGBl. III Nr. 147/2020 (NR: GP XXVII RV 181 AB 298 S. 45 . BR: AB 10389 S. 911 .)

Sprachen

Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 14 des Abkommens wurden am 3. August bzw. 3. September 2020 (eingelangt am 4. September 2020) vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 mit 4. September 2020 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich,

und

die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),

Gestützt auf die Bestimmungen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zur Förderung der städtischen Inklusion und insbesondere auf das Ziel 11 für nachhaltige Entwicklung (Städte inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen) sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der von Habitat III im Oktober 2016 angenommenen Neuen Urbanen Agenda,

Unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten der UNESCO, welche sich auf die Förderung der städtischen Inklusion konzentrieren, insbesondere jener der Internationalen Koalition inklusiver und nachhaltiger Städte - ICCAR (früher bekannt als die Internationale Koalition der Städte gegen Rassismus) sowie anderer UNESCO-Stadtplattformen und Netzwerke,

In Anbetracht dessen, dass die Generaldirektorin von der Generalkonferenz auf deren 39. Tagung ermächtigt wurde, mit der Regierung Österreichs ein Abkommen gemäß des der Generalkonferenz vorgelegten Entwurfs zu schließen,

In dem Bestreben die Bedingungen des Rahmens für die Zusammenarbeit mit der UNESCO zu definieren, die dem Internationalen Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene nach diesem Abkommen gewährt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226566

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