Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
- 1. In diesem Abkommen bezeichnet „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
- 2. „Die Regierung“ bezeichnet die zuständigen Behörden der Republik Österreich.
- 3. Das „Zentrum“ bezeichnet das Internationale Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene, unter der Schirmherrschaft der UNESCO, welches sich aus einer neu geschaffenen Stiftung und dem bestehenden Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz – zusammensetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226548
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