Artikel 40 – Verpflichtung zur Begründung
Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226476
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