Artikel 39 – Mehrheit von Ersuchen
(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögenswerte ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.
(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226475
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