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Artikel 36 – Legalisation Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Artikel 36 – Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226472

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