Artikel 25 – Eingezogene Vermögenswerte
(1) Eine Vertragspartei, die Vermögenswerte nach den Artikeln 23 und 24 eingezogen hat, verfügt über diese nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Verwaltungsverfahren.
(2) Werden die Vertragsparteien auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und sofern sie darum ersucht werden, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögenswerte der ersuchenden Vertragspartei zurückzugeben, damit diese die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögenswerte den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
(3) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so kann sie besonders in Erwägung ziehen, mit anderen Vertragsparteien Übereinkünfte über die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Vermögenswerte nach ihrem innerstaatlichen Recht oder ihren Verwaltungsverfahren zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226461
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