Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Gesetzesnummer
20011275
Dokumentnummer
NOR40226410
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