Artikel 10
Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Laibach am 23. Juni 2020 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Gesetzesnummer
20011275
Dokumentnummer
NOR40226411
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