KAPITEL III – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.
Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale Behörde zu wenden.
Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011273
Dokumentnummer
NOR40226365
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