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Artikel 18 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2020

KAPITEL III – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Jeder Vertragsstaat kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.

Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale Behörde zu wenden.

Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011273

Dokumentnummer

NOR40226365

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