KAPITEL II – AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 17
Außergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011273
Dokumentnummer
NOR40226364
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